In letzter Zeit unterstützt unsere Kanzlei aktiv deutsche Staatsbürger, die von ihren Verwandten, Ehegatten und Eltern Immobilien in Polen geerbt haben.
Nach den Bestimmungen des polnischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes unterliegt der Erwerb von Sachen, die sich auf dem Gebiet Polens befinden, oder von Vermögensrechten (z.B. Gesellschaftsanteilen), die in Polen ausgeübt werden können, der Besteuerung im Erbfall. Zwar ist nach dem genannten Gesetz der Erwerb von in Polen belegenen beweglichen Sachen oder von in Polen ausübbaren Vermögensrechten von der Besteuerung ausgenommen, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs weder der Erwerber noch der Erblasser oder der Schenker polnische Staatsbürger waren und keinen ständigen Wohnsitz in Polen hatten. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Immobilien, deren Erwerb durch Erbschaft immer der Steuerpflicht nach dem polnischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegt.
Welche steuerlichen Verpflichtungen bestehen für Bürger anderer Länder, die auf polnischem Staatsgebiet befindliches Grundeigentum erben?
Grundsätzlich ist der Erbe verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Entstehen der Steuerpflicht (bei Annahme der Erbschaft) beim Leiter des für den Standort des geerbten Vermögens zuständigen Finanzamts eine Steuererklärung über den Erwerb des Vermögens oder der Vermögensrechte abzugeben. Der Steuererklärung sind die Unterlagen beizufügen, die für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von Bedeutung sind. Der Leiter des Finanzamts prüft die Steuererklärung und erlässt einen Bescheid zur Festsetzung der nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu zahlenden Steuer.
Zu beachten ist jedoch, dass bei der Vererbung von Vermögenswerten an nächste Verwandte, d. h. Ehepartner, Eltern, Stiefkinder, Geschwister, Stiefvater und Stiefmutter, die Möglichkeit besteht, eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerbefreiung bewirkt, dass der Erwerb einer geerbten, in Polen gelegenen Immobilie von den oben genannten nächsten Verwandten nicht besteuert wird. Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Formalitäten erfüllt werden. Zu diesem Zweck muss der Erwerb von Immobilien innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses auf einem entsprechenden Formular an den Leiter des für den Standort der geerbten Immobilie zuständigen Finanzamts gemeldet werden. Diese Frist kann nicht wiederhergestellt werden; ihre Versäumung führt zum unwiederbringlichen Verlust des Rechts auf Befreiung. In der Anzeige des Immobilienerwerbs selbst müssen eine Reihe von Angaben zum Erblasser, zum Erben und zum geerbten Vermögen gemacht werden.
Wenn Sie eine in Polen gelegene Immobilie geerbt haben, laden wir Sie ein, sich mit uns in Verbindung zu setzen – wir prüfen gerne Ihre erbschafts- und schenkungssteuerliche Situation, klären die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Befreiung für nächste Verwandte und unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer formalen Verpflichtungen.